Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Geschäftszahl

97/13/0066

Rechtssatz

Aus dem Regelungsgefüge der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, UStG 1994 ist keine Ausnahme vom Regelsteuersatz für die Vermietung von Regalen in einem Geschäftslokal abzuleiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/13/0067