Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Geschäftszahl

97/13/0033

Rechtssatz

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann (Hinweis E 27.9.1995, 92/13/0310).