Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Geschäftszahl

97/13/0033

Rechtssatz

In Ermangelung einer formal ordnungsmäßigen Buchführung bedarf es keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz von mehr als 10 Prozent, um die nach Paragraph 184, BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0091).