Verwaltungsgerichtshof
30.09.1998
97/13/0033
In Ermangelung einer formal ordnungsmäßigen Buchführung bedarf es keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz von mehr als 10 Prozent, um die nach Paragraph 184, BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0091).