Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Geschäftszahl

97/13/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 89/13/0078 1

Stammrechtssatz

Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.