Verwaltungsgerichtshof
30.09.1998
97/13/0033
GRS wie VwGH E 1993/10/13 89/13/0078 1
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.