Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/12/0423
GRS wie VwGH B 1996/06/26 96/12/0099 1
Die Nebengebühren gem Paragraph 19 a, GehG und Paragraph 19 b, GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/12/0424