Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
97/12/0408
Soweit das Gesetz in Paragraph 49, Absatz eins, UOG davon spricht, daß den Instituten auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften im selbständigen Wirkungsbereich die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden Aufgaben obliege, handelt es sich dabei, wie sich im übrigen auch schon aus Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, UOG ergibt (Hinweis auf eben diese Bestimmung), um den selbständigen Wirkungsbereich DER UNIVERSITÄT und nicht um einen eigenen, autonomen, vom Wirkungsbereich der Universität unterschiedlichen Wirkungsbereich des Institutes (hier: daher kein Eingriff in eine AUTONOME RECHTSSPHÄRE des beschwerdeführenden Institutes durch einen Bescheid des Akademischen Senates, mit dem im wesentlichen festgestellt worden ist, daß einem Universitätsdozenten die Benützung von Institutseinrichtungen zu gestatten ist; Zurückweisung der Beschwerde des Institutes).