Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
97/11/0128
GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0113 1
Das Gesetz räumt dem Besch nicht die Möglichkeit ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er zu einer Atemalkoholuntersuchung bereit wäre. Wird den Anordnungen des Straßenaufsichtsorgans, soweit dies nicht unzumutbar ist, nicht unverzüglich Folge geleistet, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0034).