Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

97/11/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0113 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz räumt dem Besch nicht die Möglichkeit ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er zu einer Atemalkoholuntersuchung bereit wäre. Wird den Anordnungen des Straßenaufsichtsorgans, soweit dies nicht unzumutbar ist, nicht unverzüglich Folge geleistet, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0034).