Verwaltungsgerichtshof
18.12.1997
97/11/0003
GRS wie VwGH E 1994/01/13 91/19/0200 5
Liegen zwischen den einzelnen Tathandlungen (hier: verschiedene Übertretungen des AZG) nicht mehr als zwei Wochen, so kann ein enger zeitlicher Zusammenhang angenommen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150).