Verwaltungsgerichtshof
24.11.1997
97/10/0148
Nicht generalisierte Idealbilder von Landschaften (hier: Weinkellervierteln) sind der Maßstab, ob eine Maßnahme einen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 2, Absatz eins, LSchV Südburgenländisches Hügelland und Terrassenland 1974 darstellt, sondern der konkrete Zustand der Landschaft im fraglichen Bereich.