Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Geschäftszahl

97/10/0148

Rechtssatz

Die "Allgemeinen Bebauungsrichtlinien für Kellerviertel" sind mangels gehöriger Kundmachung keine Verordnung. Sie stellen keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Solchen Richtlinien kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 25.1.1996, 95/07/0085).