Verwaltungsgerichtshof
15.09.1997
97/10/0071
Ein längere Zeit (hier: rund 7 1/2 Monate) an einem Standort aufgestellter Zirkus ist der Ort, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Dieser Standort stellt daher eine Betriebsstätte und als solche eine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG dar. Ob der Inhaber zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend ist, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E 29.6.1984, 84/17/0066).