Verwaltungsgerichtshof
28.04.1997
97/10/0001
GRS wie VwGH E 1996/02/26 95/10/0132 5
(hier auch betreffend Holzlagerplatz)
Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).