Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

97/10/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/26 95/10/0132 5

(hier auch betreffend Holzlagerplatz)

Stammrechtssatz

Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).