Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1999

Geschäftszahl

97/09/0374

Rechtssatz

Artikel römisch eins, Ziffer eins, Handelsvertrag Österreich Ungarn 1932 hat ausschließlich programmatischen Charakter und wird in den folgenden Bestimmungen des Übereinkommens gemäß der erklärten Absicht der vertragschließenden Teile auch ausschließlich hinsichtlich handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Fragen näher ausgeführt. Eine Ausnahme von den Regeln des AuslBG ist aus diesem Handelsübereinkommen daher nicht abzuleiten (ob das Handelsübereinkommen überhaupt noch in Geltung steht - zur Frage der desuetudo Hinweis VfGH E 1.3.1985, VfSlg 10372 aus 1985, - kann daher im Beschwerdefall unbeantwortet bleiben).