Verwaltungsgerichtshof
13.09.1999
97/09/0374
Artikel römisch eins, Ziffer eins, Handelsvertrag Österreich Ungarn 1932 hat ausschließlich programmatischen Charakter und wird in den folgenden Bestimmungen des Übereinkommens gemäß der erklärten Absicht der vertragschließenden Teile auch ausschließlich hinsichtlich handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Fragen näher ausgeführt. Eine Ausnahme von den Regeln des AuslBG ist aus diesem Handelsübereinkommen daher nicht abzuleiten (ob das Handelsübereinkommen überhaupt noch in Geltung steht - zur Frage der desuetudo Hinweis VfGH E 1.3.1985, VfSlg 10372 aus 1985, - kann daher im Beschwerdefall unbeantwortet bleiben).