Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1999

Geschäftszahl

97/09/0374

Rechtssatz

Erbringen Ausländer im Rahmen eines Betriebes Leistungen, die zum Betriebsgegenstand dieses Unternehmens gehören, gegen Entlohnung und immerhin über zumindest einen ganzen Arbeitstag, kann von einer bloß probeweisen Beschäftigung nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 1.10.1997, 96/09/0036).