Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
97/09/0169
GRS wie VwGH E 1993/04/26 92/10/0456 1
Der unabhängige Verwaltungssenat ist zwar organisatorisch eine Landesbehörde; für welchen Rechtsträger er jeweils handelt, richtet sich aber nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Erging der in Vollziehung des Paragraph 51 a, AVG erlassene Bescheid im Zuge eines Verfahrens, dessen Gegenstand Übertretungen nach Artikel 8 und Artikel 9, waren, ist die belangte Behörde sowohl für den Bund (Artikel 9,) als auch für das Land (Artikel 8,) tätig geworden. Der vom Bf gem Paragraph 57, Absatz 5, VwGG zu leistende Aufwandersatz ist daher je zur Hälfte auf diese beiden Rechtsräger aufzuteilen.