Verwaltungsgerichtshof
17.07.1997
97/09/0164
GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 2
(hier wurde das Disziplinarverfahren VOR Fassung eines Verhandlungsbeschlusses eingestellt)
Aus Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 folgt, daß der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch von einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (Paragraph 111, BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen.