Verwaltungsgerichtshof
28.07.2000
97/09/0133
GRS wie 93/09/0001 E 16. November 1995 VwSlg 14363 A/1995 RS 4
Die Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Dem Umstand, daß der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassene Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß der DK bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.