Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1999

Geschäftszahl

97/09/0126

Rechtssatz

Die Hinterbliebeneneigenschaft nach einem anerkannten Opfer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, OFG hängt zufolge Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz OFG zunächst entscheidend davon ab, ob das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte (Hinweis E 10.10.1980, 241, 242/80). Für die Anerkennung als Hinterbliebener ist aus der Sicht des Beschwerdefalls nicht entscheidend, ob das verstorbene Opfer zur Unterhaltsleistung gesetzlich oder sittlich verpflichtet war, stellt Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, OFG doch in den alternativ umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen ua nur darauf ab, ob das Opfer den Lebensunterhalt des Hinterbliebenen - worunter iSd Paragraph 672, ABGB etwa Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse insbesondere auch der nötige Unterricht zu verstehen sein wird - gänzlich oder zum überwiegenden Teil tatsächlich bestritten hat. Ob und wann der Hinterbliebene an welchen Anschriften polizeilich gemeldet war, ist für seine Anerkennung als Hinterbliebener allein nicht relevant.