Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

97/09/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/17 96/09/0299 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.