Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

97/08/0631

Rechtssatz

Erscheint die Suche nach einer anderen Bleibe beim Hilfeempfänger aus sozialhilferechtlicher Sicht als angebracht oder auch nur wünschenswert, so liegt nicht der Fall vor, auf den die Härtefallregelung des Paragraph 12 a, Absatz 5, Slbg SHG und die dazu erlassene Verordnung abstellen, dass nämlich die objektiv gebotene Übersiedlung des Hilfeempfängers in eine kostengünstigere Wohnung aus bestimmten Gründen nicht möglich oder dem Hilfeempfänger nicht zumutbar ist. Die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hilfeempfängers wäre dann durch bloße Unterkunftnahme der Art nach nicht möglich (mit ausführlichen Erläuterungen).