Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

97/08/0631

Rechtssatz

Entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Daueraufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb (gar bei Inanspruchnahme der nach dem Gesetz "erforderlichen Wohnnutzfläche" von 40 m2) erheblich teurer ist als das Leben in einer Mietwohnung gleicher Ausstattung und Größe, so kann dies sozialhilferechtlich nur bedeuten, dass ein solcher Daueraufenthalt in der Regel zu vermeiden ist (Hinweis E 29.3.2000, 97/08/0422).