Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

97/08/0631

Rechtssatz

Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnaufwandes in den gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Slbg SHG erlassenen Verordnungen stellt nach dem Wortlaut des Paragraph 2 a, Absatz eins, Slbg SHG (arg: "höchstens") eine zwingende Obergrenze dar, die nur im Wege einer Maßnahme (ergänzende Hilfeleistung) nach Paragraph 12 a, Absatz 5, Slbg SHG, auf die kein Rechtsanspruch besteht, überschritten werden kann.