Dem Hilfeempfänger steht auf die ergänzende Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers als Träger von Privatrechten iSd § 12a Abs 5 Slbg SHG kein Rechtsanspruch zu.Dem Hilfeempfänger steht auf die ergänzende Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers als Träger von Privatrechten iSd Paragraph 12 a, Absatz 5, Slbg SHG kein Rechtsanspruch zu.