Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0600
GRS wie 90/06/0066 E 11. Oktober 1990 RS 1
Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.