Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0600

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0066 E 11. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.