Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0600

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0103 E 12. Mai 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Dazu zählt auch die Vornahme einer Beitragsprüfung.