Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0600

Rechtssatz

Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist bestimmt sich nicht bloß danach, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern sie hängt auch vom Verschulden des Meldepflichtigen ab (Hinweis E 22. März 1994, 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994).