Verwaltungsgerichtshof
20.01.1998
97/08/0595
Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer (fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen, sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben erkundigen.