Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Geschäftszahl

97/08/0595

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer (fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen, sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben erkundigen.