Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0594
Für den Lauf der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist. Das Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für den vom Sozialversicherungsträger erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm (letztlich) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw im Falle einer Verspätung ohne wirtschaftlichen Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll. Daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft vergleiche den im hg Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 95/08/0041, behandelten Fall, dass die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststand).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/08/0606
97/08/0607