Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0594
Maßgebend dafür, inwieweit der den Dienstnehmern unstreitig bezahlte Materialkostenersatz als beitragspflichtiges Entgelt aufzufassen ist, ist - wie beim Stromkostenpauschale - Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG mit der Konsequenz, dass auch der Materialkostenersatz schon deshalb Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist, weil er ohne Rücksicht darauf gebührt, ob dem Hausbesorger solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind (Hinweis E 29. Mai 1985, 83/13/0201).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/08/0606
97/08/0607