Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
97/08/0594
Die "Strompauschale" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Hausbesorgergesetz ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung - der Sache nach Entgelt; dem Hausbesorger soll damit gleichsam "freier Strom" im Ausmaß von 16 kWh gewährt werden. Es kommt daher folgerichtig nicht darauf an, ob der Hausbesorger in einer "Hausbesorgerwohnung" wohnt oder ob er eine eigene Unterkunft benützt (Hinweis Landesgericht für ZRS Wien vom 8. September 1998, 41 R 466/98b).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/08/0606
97/08/0607