Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

97/08/0594

Rechtssatz

Die "Strompauschale" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Hausbesorgergesetz ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung - der Sache nach Entgelt; dem Hausbesorger soll damit gleichsam "freier Strom" im Ausmaß von 16 kWh gewährt werden. Es kommt daher folgerichtig nicht darauf an, ob der Hausbesorger in einer "Hausbesorgerwohnung" wohnt oder ob er eine eigene Unterkunft benützt (Hinweis Landesgericht für ZRS Wien vom 8. September 1998, 41 R 466/98b).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/08/0606

97/08/0607