Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2000

Geschäftszahl

97/08/0568

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,) ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem Paragraph 80, Absatz eins, BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner (und nicht nur Letztere) gegenüber den Beitragsgläubigern (und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Vertretenen) treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (bei Insuffizienz der Mittel zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Vertreter und somit Anknüpfungspunkte für deren persönliche Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung dieser ihnen "auferlegten" Pflichten seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nur die aus Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG und aus Paragraph 114, Absatz 2, ASVG ableitbaren Verhaltenspflichten.