Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

97/08/0521

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0227 E 22. Mai 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsatzprovisionen und Umsatzbeteiligungsprämien zum Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins, oder zu den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zum Problem des Zeitpunktes der Gewährung ausgesprochen hat, gilt die tatsächliche Auszahlung nur bei solchen Bezügen als Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruches als gewährt anzusehen (Hinweis E 22.9.1988, 85/08/0082).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/08/0113 E 3. Juli 2002