Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

97/08/0521

Rechtssatz

Wegen der Schwierigkeit der fiktiven Ermittlung des Entgeltes bei Leistungslöhnen (zB Abschlussprovisionen) zieht das Gesetz (wie Paragraph 9, Absatz 4, ARG sowie die inhaltsgleiche Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, Urlaubsgesetz zeigen) die Errechnung eines Durchschnittsbetrages einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung vor, da der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991). Dem trägt Paragraph 9, Absatz 4, ARG auch insofern Rechnung, als sowohl die Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind (dies nur durch Generalkollektivvertrag iSd Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) als auch die vorgeschlagene Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes gemäß Absatz 2 und 3 legcit abweichend durch (jeden) Kollektivvertrag geregelt werden können und so die Berechnungsart den jeweiligen branchentypischen Verhältnissen angepasst werden kann.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/08/0113 E 3. Juli 2002