Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Geschäftszahl

97/08/0521

Rechtssatz

Aus Paragraph 9, ARG ergibt sich, dass auch ein Angestellter, der leistungsbezogene Entgelte (wie zB Provisionen) bezieht, seinen Anspruch auf dieses Entgelt an Feiertagen behält. Dabei soll der Arbeitnehmer während dieser arbeitsfreien Zeit so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit (also zB die Akquisition neuer Versicherungsverträge) tatsächlich erbracht, und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch Vorteil erfahren (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/08/0113 E 3. Juli 2002