Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
97/08/0442
Getroffene Feststellungen sind für eine der Ermessensübung dienende Einschätzung des Verschuldens des Dienstgebers (hier: Bund) dann untauglich, wenn überhaupt keine aussagekräftige Beziehung zwischen dem Umfang der üblicherweise vom Dienstgeber wahrzunehmenden Meldeverpflichtungen und den dabei unterlaufenen Meldeverstößen herstellbar ist, insbesondere wenn aus ihnen nicht hervorgeht, ob die Meldeverstöße im Wirkungsbereich (Artikel 77, Absatz 2, B-VG) ein- und desselben Bundesministeriums (bzw des Bundeskanzleramtes) oder in mehreren oder gar in allen Ressorts erfasst wurden. Derartige Umstände können aber den zum Nachteil des Dienstgebers herangezogenen Gesichtspunkt der nicht regelmäßigen Erfüllung der Meldepflichten in einem Maß relativieren, dass ein anderes Ergebnis der Ermessensübung nicht ausgeschlossen werden kann. Schließlich ist für die Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Art der Meldepflichtverletzung vergleiche Paragraph 113, Absatz eins, vorletzter Satz ASVG) auch von Bedeutung, ob und in welcher Größenordnung ein durch den Meldeverstoß verursachter Verwaltungsaufwand allenfalls feststellbar ist.