Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
97/08/0442
Eine Prüfung, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist, setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden (Hinweis E 23. April 1996, 96/08/0002, ergangen zur einer Kündigungszustimmung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; E 18. Juni 1991, 87/08/0098; E 23. Juni 1998, 95/08/0331).