Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
97/08/0442
GRS wie 95/08/0331 E 23. Juni 1998 RS 1
Der Gesetzgeber hat die Rechtslage durch die 21te ASVG-Novelle (angesichts der bisherigen Rsp des VwGH, Hinweis E 7.11.1962, 836/62, VwSlg 5896 A/1962) bewußt in einer Weise verändert, die mit der Vorstellung, die Weiterentrichtung von Beiträgen solle in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger durch eine Neuanmeldung des nicht abgemeldeten Dienstnehmers seitens eines anderen Dienstgebers davon Kenntnis erlangt, unterbleiben, nicht vereinbar wäre.