Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Geschäftszahl

97/08/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/1190 2

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.