Verwaltungsgerichtshof
13.04.1999
97/08/0160
GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/1190 2
Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.