Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Geschäftszahl

97/08/0150

Rechtssatz

Eine Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH zieht keine Gesamtrechtsnachfolge nach sich (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, zur Sacheinlage Rz 1/184 ff; zur Einzelrechtsnachfolge Rz 1/249f, sowie E 26. Jänner 1993, 91/08/0058), sodass gegebenenfalls zwar ab dem Zeitpunkt der Einbringung eine Rechtsnachfolge der Gesellschaft in die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer eintreten konnte vergleiche nunmehr Paragraph 3, AVRAG), für Zeiträume davor sich dadurch aber an der (möglichen) Rechtszuständigkeit des früheren Dienstgebers nichts geändert hat.