Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Geschäftszahl

97/08/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/18 91/13/0037 3

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083).