Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Geschäftszahl

97/08/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0299 2

Stammrechtssatz

Auf die Beleidigungsabsicht kommt es ebensowenig an (Hinweis E 29.4.1987, 87/01/0048) wie auf den Endzweck der Eingabe (Hinweis E 22.12.1969, 1119/69, VwSlg 7699 A/1969). Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, daß die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlaßt oder provoziert haben sollte (Hinweis E 25.3.1988, 87/11/0271, 0272).