Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
97/08/0078
Zwar sind die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinne gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -
einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der von der Berufungsbehörde angenommene Verfahrensmangel im fortgesetzten Verfahren saniert worden ist und geeignete Angaben darüber, welche Verfahrensmängel durch die Durchführung einer Verhandlung hätten vermieden werden können, nicht vorliegen.