Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

97/08/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0079 E 19. Jänner 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).