Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
97/08/0078
Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war.