Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Geschäftszahl

97/08/0012

Rechtssatz

Der gemäß Paragraph 1164, ABGB grundsätzlich zulässigen einzelvertraglichen Abdingung der Ansprüche aus Paragraph 1155, ABGB steht ein Kollektivvertrag dann entgegen, wenn er die Grundsätze des Paragraph 1155, ABGB ausdrücklich übernommen hat.