Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

97/07/0174

Rechtssatz

Bauschutt kann der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AltlastensanierungsG nicht unterstellt werden. Von den in dieser Bestimmung verwendeten Begriffen käme, da Erdaushub von vornherein ausscheidet, nur jene des "Abraummaterials" in Betracht. Gegen die Annahme, unter dem Begriff des Abraummaterials falle auch Bauschutt, spricht zum einen aber die Herkunft des Ausdrucks "Abraummaterial" aus dem Bergbauwesen und zum anderen die Überlegung, daß ein zu einer den Normunterworfenen verständlichen Darstellung des Regelungsinhaltes fähiger und bereiter Gesetzgeber den dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörenden Ausdruck "Bauschutt", hätte er ihn gemeint, auch verwendet hätte.