Verwaltungsgerichtshof
06.08.1998
97/07/0174
Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG alter und neuer Fassung ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, daß die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AltlastensanierungsG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr.