Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Geschäftszahl

97/07/0137

Rechtssatz

Wenn der abfallrechtliche Geschäftsführer durch entsprechende Organisation im Unternehmen, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung der mit der Erlaubnis nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 verbundenen Rechtsvorschriften getroffen hat, haben die Strafbehörden begründet darzulegen, worin sie ein Verschulden des Geschäftsführers bei Übertretung des AWG 1990 erblicken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Geschäftsführer, wenn er sich zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen bedient, die Verpflichtung trifft, nicht nur geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können; vielmehr gehört zu der letztgenannten Verpflichtung, wenn es der Betriebsumfang nicht zuläßt, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 25.11.1987, 86/09/0174).