Verwaltungsgerichtshof
15.01.1998
97/07/0137
Wird eine von einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4, AWG 1990 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Erlaubnis gedeckte Tätigkeit ausgeführt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990, von der allenfalls auch den Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 treffenden strafrechtlichen Verantwortung abgesehen (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0241).