Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Geschäftszahl

97/07/0123

Rechtssatz

Die Ansicht, das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergebe sich zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen, verkennt die Rechtslage. Aus der Bewilligungspflicht resultiert ja erst der Neuerungscharakter der Maßnahme; deren Beseitigung muss - zusätzlich - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, weil in dessen Ermangelung und ohne Vorliegen eines Antrages eines hiezu legitimierten Betroffenen ansonsten nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen wäre.